Kontrolle
Beim Thema „Deutsche Teilung“ steht häufig die Berliner Mauer im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Die beiden deutschen Staaten trennte aber auch eine 1.378 Kilometer lange Landesgrenze. Diese hatte den vordergründigen Zweck, die Bürger/-innen der DDR an einer selbstbestimmten Ausreise in das Staatsgebiet der BRD zu hindern.
Mit Grenzsoldaten, Sperranlagen und sogar Minenfeldern wurde ein immenser Aufwand betrieben, um die Grenze für die Menschen undurchlässig zu machen. Zahlreiche originale Exponate im Innen- und Außenbereich des Grenzmuseums veranschaulichen dies.
Seit kurzem verfügt unser Museum zudem über ein Modell der DDR-Grenzanlagen im Maßstab 1:87, welches uns von drei Schülerinnen der Gemeinschaftsschule Niebüll geschenkt wurde, nachdem sie es im Rahmen einer Projektarbeit an vielen Wochenenden selbst gebaut haben.
Hier ein paar Eindrücke vom Modell in einer 360°-Galerie (gespendet von cp360pano.com):
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Die DDR - ein Unrechtsstaat?
Aufsatz von Florian Weigel
Die DDR – ein Unrechtsstaat?
Aufsatz von Florian Weigel
Seit dem Fall der Mauer wird immer wieder darüber diskutiert, ob die DDR ein Unrechtsstaat gewesen sei. Zuletzt lebte die Diskussion durch Äußerungen der Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig und des Ministerpräsidenten von Thüringen, Bodo Ramelow wieder auf, die sich geweigert hatten, für die DDR den Begriff Unrechtsstaat zu verwenden.[1] Ramelow schränkte zwar ein: "Die DDR war kein Rechtsstaat.[2]“, empfindet den Begriff Unrechtsstaat aber als unpassend. Aber was war dann die DDR? Einfach nur „kein Rechtsstaat“ oder etwa doch ein Unrechtsstaat?
(Dazu einige Betrachtungen zum Stellenwert des Rechts in DDR. Hierzu erscheint es einleitend geboten, den Begriff „Rechtsstaat“ zu umschreiben, der doch in gewisser Weise ‚sperrig‘ erscheint und sich einer zu einfachen Umschreibung leicht entzieht.) Die Bundeszentrale für politische Bildung definiert einen Rechtsstaat als „…einen Staat, in dem Regierung und Verwaltung nur im Rahmen der bestehenden Gesetze handeln dürfen. Die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen garantiert sein, staatliche Entscheidungen müssen von unabhängigen Gerichten überprüft werden können.[3]“ Die geltenden Gesetze sind im Rechtsstaat also allgemein und für jedermann gültig und binden auch den Staat in jedem Fall in seinem Handeln. Indem der Staat sich nicht über das geltende Recht hinwegsetzen kann, sollen Freiheit und Grundrechte des Einzelnen gesichert werden. Den Bürgern kommen die ihnen garantierten Grundrechte ‚von Natur aus‘ ohne etwaige Gegenleistung zu und dienen dazu, staatliche Eingriffe abwehren zu können. Selbst das Parlament kann keine gültigen Gesetze verabschieden, die den Grundrechten widersprechen.[4] Also kann sich im Rechtsstaat weder eine parlamentarische Mehrheit noch der Staat selbst über diese Grundrechte hinwegsetzen, sie kommen jedem Bürger universell zu und binden alles staatliche Tun.
Bei der Betrachtung, ob die DDR doch ein Unrechtsstaat gewesen sein könnte, sollte der Begriff ‚Unrechtsstaat‘ nicht dazu dienen, die DDR mit dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat zu vergleichen.[5] Daneben ist im Speziellen zu differenzieren: Natürlich existierten in der DDR im juristischen Bereich auch Gesetze und es gab eine Rechtsprechung, die so in einem Rechtsstaat auch hätten gelten und angewendet werden können.[6] Denn die DDR kam nicht umhin, alltägliche Fragen des Zusammenlebens der Menschen (etwa Verkehrsregeln oder Besteuerung) in weiten Teilen so zu regeln, dass sie äußerlich von einer rechtsstaatlichen Lösung nicht zu unterscheiden waren. So gab es durchaus Bereiche im Rechtswesen der DDR, die an rechtsstaatlichen Maßstäben gemessen funktionierten. Daher war auch nicht alles, was die DDR und vor allem ihre Bürger geschaffen hatten, Unrecht. Rechtsstaat und Unrechtsstaat sind daher in einigen Bereichen relative Begriffe, die in verschiedenen Rechtsbereichen unterschiedlich verwirklicht gewesen sein können. DDR-Bürger konnten natürlich auch in der DDR ein anständiges, aufrichtiges Leben führen.[7] Oft wird deshalb eingewendet, dass ein Staat wie die DDR zwar kein Rechtsstaat gewesen sei, aber damit auch nicht automatisch ein Unrechtsstaat war.[8]
Jedoch im Gegensatz zum Unrechtsstaat macht den Rechtsstaat in seinem Kern aus, dass in ihm „die Verwirklichung des Rechts angestrebt und im Großen und Ganzen erreicht wird.“[9] Diesem bürgerlichen Verständnis des Rechtsstaats steht das sozialistische Rechtsverständnis in der ehemaligen DDR gegenüber. So erklärte Erich Honecker auf dem VIII. Parteitag der SED 1971: „Die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bestimmt die Funktion und den Ausbau des sozialistischen Rechts. Dieses Recht ist Ausdruck der Macht der Arbeiterklasse. Es dient zur Sicherung unserer sozialistischen Ordnung…[10]“ Im marxistisch-leninistischen Verständnis wird die Arbeiterklasse durch ihre sozialistische Partei – die SED – geführt. Indem die SED sich selbst als „führende Kraft in der sozialistischen Gesellschaft“ definierte, sah sie sich auch als Führerin aller „staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen“.[11] Nach diesem Verständnis kommt allein der Partei der Vorrang zu . Demgemäß waren in der DDR also die Grundrechte strikt dem Primat der SED und ihrer Politik untergeordnet. Ihnen kam kein universeller und bindender Charakter wie im Rechtsstaat zu. Aufgabe des Rechts im Sozialismus war es nicht, den Bürger vor staatlichen Eingriffen zu schützen oder ihm Grundrechte sichern, sondern die „sozialistische Ordnung“ zu erhalten und die Herrschaft der Partei zu sichern.[12] In der DDR, wie in anderen sozialistischen Regimen auch, waren Recht und Staat dementsprechend Mittel zur Durchsetzung des Willens der Partei. Somit wird klar, dass die DDR alles andere als ein Rechtsstaat gewesen sein kann, der seine Bürger durch Grundrechte vor Eingriffen schützte. Im Gegenteil: Abweichler von der Parteidoktrin oder Gegner des Sozialismus konnten ihrer Rechte beraubt werden und waren dem Staat ausliefert.
Auch unterhalb der Ebene der Grundrechte konnte staatliches Handeln in der DDR nicht gerichtlich in Frage gestellt werden. Es gab keine Verwaltungsgerichtsbarkeit und somit auch keine Instanz, mit der die DDR-Bürger das Handeln der staatlichen Organe auf seine Rechtskonformität hätten prüfen lassen können. Die einzige Möglichkeit, die den Bürgern blieb, war – wie im Feudalismus – durch Eingaben staatliche Stellen um die Überprüfung des staatlichen Handelns zu bitten. Über die Eingaben entschieden die Leiter der angegangenen Institutionen, also die Verursacher der fraglichen Verwaltungsakte. Dabei wurde weniger nach Rechtsgrundsätzen entschieden als nach sozialen, politischen oder persönlichen Kriterien. Allein diese Willkür zeigt, dass in der DDR Unrecht nicht abgewendet werden, sondern Unrecht sogar durchgesetzt werden konnte.
In der DDR stand somit das Recht im Dienste des Staates und der Staat im Dienste der SED. Das galt natürlich und ganz besonders für das Strafrecht. Aber auch dort, wo es die Möglichkeit gab, an Gerichte zu appellieren, waren diese nicht ungebunden. Der Justizapparat war dem Führungsanspruch der Partei ungeordnet. Auch wenn Richter keine direkten Weisungen der Parteioberen empfingen, urteilten sie doch gemäß den deduzierten Wünschen der Parteiführung. Somit war die Richterschaft nicht ausschließlich dem Gesetz unterworfen. Eine tatsächliche richterliche Unabhängigkeit existierte nicht. Eher wendeten Richter in vorauseilendem Gehorsam Gesetze nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut an, sondern nach ihrem angenommenen tieferen Sinn. Und dieser Sinn wurde eben oft als Sicherung der sozialistischen Ordnung interpretiert. Somit war jede richterliche Entscheidung unter dem Gesichtspunkt zu treffen, ob sie dem Sozialismus diente oder nicht. Dabei waren Richter sogar dazu bereit, den Rechtsunterworfenen im Gesetz garantierte Rechte ganz vorzuenthalten und ihnen somit direktes Unrecht widerfahren zu lassen.[13]
Wenn eine Angelegenheit– etwa eine rechtliche Auseinandersetzung – für die „Partei“ wirklich von entscheidender Bedeutung war, wurde das geltenden Recht in der DDR also nicht verwirklicht. Denn die Partei hatte in der DDR Vorrang vor allen anderen staatlichen Gewalten.[14] Die Parteiführung konnte nach eigenem Ermessen entscheiden, wie in einer Angelegenheit zu verfahren sei, und setze sich über die formal geltenden Gesetze hinweg, um ihren Willen durchzusetzen.[15] Anders als im Rechtsstaat galt in der DDR also nicht das Recht, sondern der Wille der SED-Führung. Die Durchsetzung des ideologischen Standpunktes der Partei war wichtiger als die Verwirklichung des geltenden Rechtes. Und besonders dieses Übergehen, Vorenthalten und Beiseiteschieben des Rechts machte die DDR in ihrem Kern eben zu einem Unrechtsstaat:[16] Zahlreiche Strafverfahren gegen Oppositionelle und der SED unliebsame Bürger zeugen davon. Straftatbestände wie „staatsfeindliche Hetze“ waren Gummiparagraphen, unter denen sich alle Handlungen und Äußerungen zusammenfassen ließen, die den Vorstellungen der SED nicht entsprachen. Die massenhafte Überwachung und Bespitzelung der Bevölkerung durch die Stasi, die sogar Eheleute aufeinander anzusetzen versuchte oder Menschen durch Erpressung als Spitzel zu gewinnen suchte, zeigen, dass in der DDR selbst elementare rechtsstaatliche Vorstellungen nicht beachtet wurden. Ein solches Überwachungssystem greift in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ein und richtet sich damit gegen die Menschenwürde.[17] Insbesondere die vielen Fälle von Menschenrechtsverletzungen geben uns auch heute noch Kunde davon, dass die DDR ein Unrechtsstaat war. Hier könnte ich ggf. noch Beispiele einfügen, wenn das gewünscht ist?
In nicht wenigen Gesetzen der DDR war aber sogar Unrecht zu geltendem Gesetz gemacht worden. Diese Gesetze waren an ideologischen Vorgaben orientiert und hatten allein das Ziel, politischen Zwecke der SED zu dienen. Ein prominentes Beispiel ist der sog. Schießbefehl. Dieser gestattete es den Grenzsoldaten an der innerdeutschen Grenze, auf Fliehende aus der DDR zu schießen. Das war nach den Gesetzen der DDR rechtens. Im Zuge der sog. Mauerschützenprozesse wertete der Bundesgerichtshof diese Vorschriften für den Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze aber als groben und unerträglichen Verstoß gegen die Menschenrechte[18] auf Leben und auf Freizügigkeit, diese müssten von jedem Staat aber beachtet werden.[19] Außerdem sei das Schießen auf Fliehende ein offensichtlich grober Verstoß gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, auch wenn es de jure erlaubt gewesen sei.[20] An diesem Beispiel erkennen wir also, dass Unrecht, Menschenrechtsverstöße und Vorenthalten der Grundrechte in der DDR geltendes Gesetz, also im Namen des Staates begangenes Unrecht, sein konnte.
Natürlich führte die überwiegende Mehrheit der DDR Bürger ein korrektes, unbescholtenes Leben. Nicht alles, was in der DDR geschah, war Unrecht und falsch. Das Unrecht in der DDR erreichte auch nicht die Dimensionen des nationalsozialistischen Verbrecherstaates. Dennoch enthielt die DDR ihren Bürgern (Grund-) Rechte vor, die Partei benutzte die Justiz als Instrument zur Durchsetzung ihrer Interessen und krasses Unrecht wurde sogar zu geltendem Recht gemacht. Damit bleibt nichts anderes übrig als festzustellen, dass die DDR in ihrem Kern eben ein Unrechtsstaat war.
[1] https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Schwesig-DDR-war-kein-Unrechtsstaat,schwesig752.html, abgerufen 11. März 2020
[2] https://www.spiegel.de/politik/deutschland/manuela-schwesig-und-bodo-ramelow-ddr-war-kein-unrechtsstaat-a-1290265.html, abgerufen 9. Mai 2020
[3] Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011 nach https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16548/rechtsstaat, abgerufen 13. März 2020.
[4] Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2002, Artikel „Rechtsstaat“, S. 423ff.
[5] Bei der Betrachtung, ob die DDR ein Unrechtsstaat war, darf und soll der Begriff Unrechtsstaat nicht dazu dienen, die DDR mit dem Nationalsozialistischen Staat zu vergleichen oder gleichzusetzen. Das SED-Regime hinterließ keine Millionen Toten und setze sich nicht das Ziel der Ausrottung ganzer Völker. Der NS-Staat war der größere Unrechtsstaat und trug Züge eines Verbrecherstaates. Vgl.: Sendler, Horst: Die DDR ein Unrechtsstaat – ja oder nein? in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), 1993 Nr. I, S. 4f.
[6] Sendler, Horst: Die DDR ein Unrechtsstaat – ja oder nein? in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), 1993 Nr. I, S. 3.
[7] Sendler, Horst, ZRP 1993 I, S. 3f.
[8] Sendler, Horst: ZRP), 1993 I, S. 1.
[9] Sendler, Horst, ZRP 1993 I, S. 4.
[10] Zitat nach: Fricke, Karl Wilhelm: Recht und Justiz als Herrschaftsinstrumente, S. 219 bis 226, in: Jesse, Eckhard (Hrsg.): Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik. Die beiden deutschen Staaten im Vergleich, Bonn 1980, S. 219.
[11] Fricke, Karl Wilhelm: Recht und Justiz als Herrschaftsinstrumente, S. 219.
[12] Stammen, Theo: Die Grundrechte, S. 331 bis 338, in: Jesse, Eckhard (Hrsg.): Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik. Die beiden deutschen Staaten im Vergleich, Bonn 1980, S. 334.
[13] Müller, Ingo: Die DDR – ein „Unrechtsstaat“? in: Neue Justiz (NJ), 1992, Nr. 7, S. 281 bis 283, hier S. 281.
[14] Schneider, Peter: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV) 1996, Heft 79, Nr. 1, Seiten 5 bis 27, hier S. 13.
[15] Sendler, Horst, ZRP 1993 I, S. 4.
[16] Sendler, Horst, ZRP 1993 I, S. 3.
[17] Schneider, Peter: Rechtsstaat und Unrechtsstaat, S. 13.
[18] Vgl.: BGH, Urteil vom 25. März 1993, Az. 5 StR 418/92, https://www.servat.unibe.ch/dfr/bs039168.html abgerufen am 11. März 2020
[19] Sendler, Horst: ZRP, 1993 I, Anm. 9), S. 2.
[20] Vgl.: BGH, Urteil vom 3. November 1992, Az. 5 StR 370/92, https://www.servat.unibe.ch/dfr/bs039001.html abgerufen am 11. März 2020.